Aus diesem Grund macht es keinen Sinn eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht zu ziehen. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 22. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als das neue Erwachsenenschutzrecht gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB sofort anwendbar ist, was eine neue rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sache zur Folge hat. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Gemeinderat Attinghausen.