Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1). Die bestehende Aktenlage ist ungenügend. So fehlen Belege, welche die finanzielle Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die monatlichen Einnahmen und Ausgaben – zahlenmässig belegen würden. Ausserdem liegt keine Bestätigung der kreditierenden Bank vor, wonach eine weitere hypothekarische Belastung wirtschaftlich nicht mehr möglich sein soll. Dementsprechend wären Abklärungen bei der Vorinstanz (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri) notwendig. Aus diesem Grund macht es keinen Sinn eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht zu ziehen.