Das gewählte Vorgehen hatte letztlich zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den erfolgten Eingaben beziehungsweise zum Beweisergebnis zu äussern, verwehrt blieb, folglich der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. Damit ist die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung begründet.