Die Eingabe von Stefan Jauch vom 27. Februar 2012 erfolgte im Laufe des Beweisverfahrens. In welchem Rahmen die beiden gemeinderätlichen Beschlüsse vom 23. August 2011 und 7. Mai 2012 Eingang in das Verfahren gefunden haben, ist unklar. Jedenfalls sind sämtliche Eingaben in tatsächlicher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Es gab deshalb für den Regierungsrat keine Veranlassung diese Eingaben dem Beschwerdeführer nicht zuzustellen. Das gewählte Vorgehen hatte letztlich zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den erfolgten Eingaben beziehungsweise zum Beweisergebnis zu äussern, verwehrt blieb, folglich der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde.