Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 129 I 236 f. E. 3.2), das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sogenanntes Replikrecht im engeren Sinne: BGE 138 I 156 f. E. 2.3.2). Die Eingabe von Stefan Jauch vom 27. Februar 2012 erfolgte im Laufe des Beweisverfahrens.