a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPV beachten die Behörden in jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 16 ff.). Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.