2. Vorab rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bereits im Verfahren vor dem Gemeinderat Attinghausen nicht gehörig gehört worden. Ausserdem wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat eine grobe Gehörsverletzung vor, weil ihm die von Stefan Jauch am 27. Februar 2012 eingereichten Unterlagen nie zur Stellungnahme zugestellt worden seien.