So bestreitet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Veräusserung der fraglichen Liegenschaften zur Deckung des Geldbedarfes. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Ansuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit der Sache zu behandeln. Auf die Beschwerde ist einzutreten.