Nur so ist es dem Gericht möglich, eine Unterdeckung bzw. einen Überschuss zu bestimmen. Letzterer würde es dem Beschwerdeführer allenfalls nämlich erlauben, entweder die Prozesskosten unmittelbar mittels monatlichen Überschuss zu decken oder zumindest die Prozessfinanzierung über eine weitere hypothekarische Belastung der eigenen Liegenschaft zu tragen. Die Frage nach der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zugleich auch zentraler Streitpunkt der Beschwerde. So bestreitet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Veräusserung der fraglichen Liegenschaften zur Deckung des Geldbedarfes.