Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12 f. E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 4D_41/2009 vom 14.05.2009 E. 3). Demzufolge setzt die Beurteilung des Gesuches um vollständige unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt und belegt sind. Nur so ist es dem Gericht möglich, eine Unterdeckung bzw. einen Überschuss zu bestimmen.