Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt Bedürftigkeit voraus. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfes für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 232 E. 2.5.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 252). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind.