Darauf ist nicht zurückzukommen. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihn davon entbinden würde, einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 36 Abs. 1 VRPV). Wenn auf die Aufforderung zur Kostenvorschussleistung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, ist zunächst über dieses zu befinden und allenfalls eine neue Frist für die Vorschussleistung festzusetzen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 813). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt Bedürftigkeit voraus.