35 VRPV kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 1). Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (Abs. 2). Die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses ist als Sachentscheidungsvoraussetzung zu betrachten (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 09.03.2007, OG V 06 23, publ.