b) Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VPRV) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zweifellos durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). c) Gemäss Art. 35 VRPV kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 1).