14a SchlT ZGB; Daniel Steck, in Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 10 zu Art. 14a SchlT ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit liegt beim Obergericht (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]). Soweit das Bundesrecht (insbesondere Art. 450 bis Art. 450e ZGB) nichts anders bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss VRPV (Art. 15 EG/KESR).