a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14a SchlT ZGB werden hängige Verfahren von der neu zuständigen Behörde weitergeführt (Abs. 1). Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung (Abs. 2). Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss (Abs. 3). Über gerichtliche Rechtsmittel, mit welchen ein unter bisherigem Recht ergangener Entscheid angefochten wird, hat also die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Inkrafttreten des neuen Rechts nach neuem Verfahrensrecht zu entscheiden (Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 12 zu Art. 14a SchlT ZGB;