Die Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend ausgeschlossen. Gründe dafür sind die ungenügende Aktenlage und aufgrund der Rechtsänderung die Notwendigkeit einer neuen rechtlichen Beurteilung. Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Obergericht, 25. Januar 2013, OG V 12 22 Aus den Erwägungen: 1. Vorab sind sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen. Gegebenenfalls ist über die Begründetheit der Rechtsbegehren ein Entscheid zu treffen. Sind indessen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Sache nicht einzutreten beziehungsweise das Verfahren abzuschreiben.