Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus diesem ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz und Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sogenanntes Replikrecht im engeren Sinne). Ebenso besteht ein Äusserungsrecht zum Beweisergebnis. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer wesentliche Aktenstücke vorenthalten, mithin die Gehörsverletzung begründet ist. Die Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend ausgeschlossen.