{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-01-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-22-Erwa_2013-01-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6655", "Checksum": "ea47cc92177af4d0511b32e2d779100f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.01.2013 2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR. 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Der\nRegierungsrat unterliess es, diese Eingabe dem Beschwerdeführer zuzustellen. Was die sich\nin den Akten befindenden Beschlüsse des Gemeinderates Attinghausen vom 23. August\n2011 und 7. Mai 2012 anbelangt, ist ebenfalls davon auszugehen, dass deren Zustellung an\nden Beschwerdeführer unterblieben ist. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf\nrechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungs- und\nGerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete\nAnordnung abzuschliessen sind (BGE 129 I 236 f. E. 3.2), das Recht, sich zu Eingaben von\nVorinstanz oder Gegenpartei (\"Vernehmlassung\", \"Stellungnahme\" und dergleichen) zu\näussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet\nsind, den Entscheid zu beeinflussen (sogenanntes Replikrecht im engeren Sinne: BGE 138 I\n156 f. E. 2.3.2). Die Eingabe von Stefan Jauch vom 27. Februar 2012 erfolgte im Laufe des\nBeweisverfahrens. In welchem Rahmen die beiden gemeinderätlichen Beschlüsse vom 23.\nAugust 2011 und 7. Mai 2012 Eingang in das Verfahren gefunden haben, ist unklar.\nJedenfalls sind sämtliche Eingaben in tatsächlicher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Es\ngab deshalb für den Regierungsrat keine Veranlassung diese Eingaben dem\nBeschwerdeführer nicht zuzustellen. Das gewählte Vorgehen hatte letztlich zur Folge, dass\ndem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den erfolgten Eingaben beziehungsweise\nzum Beweisergebnis zu äussern, verwehrt blieb, folglich der Gehörsanspruch des\nBeschwerdeführers verletzt wurde. Damit ist die vom Beschwerdeführer gerügte\nGehörsverletzung begründet.\n\nc) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt\nungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung\nnicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches\nGehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch\ndie Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur\nGewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des\nMangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann\nabzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit\nzu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)\nInteresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu\nvereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1). Die bestehende Aktenlage ist ungenügend. So\nfehlen Belege, welche die finanzielle Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die\nmonatlichen Einnahmen und Ausgaben – zahlenmässig belegen würden. Ausserdem liegt\nkeine Bestätigung der kreditierenden Bank vor, wonach eine weitere hypothekarische\nBelastung wirtschaftlich nicht mehr möglich sein soll. Dementsprechend wären Abklärungen\nbei der Vorinstanz (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri) notwendig. Aus diesem\nGrund macht es keinen Sinn eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht zu ziehen.\nVielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 22. Mai 2012\naufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt\numso mehr, als das neue Erwachsenenschutzrecht gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB sofort\nanwendbar ist, was eine neue rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sache zur Folge hat.\nBei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung im\nVerfahren vor dem Gemeinderat Attinghausen.\n"}