{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-01-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-22-Erwa_2013-01-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6655", "Checksum": "ea47cc92177af4d0511b32e2d779100f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.01.2013 2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR. 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Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert\nder angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das\nVerfahren abgeschrieben werden (Abs. 2). Die fristgerechte Leistung des\nKostenvorschusses ist als Sachentscheidungsvoraussetzung zu betrachten (Entscheide\nObergericht des Kantons Uri vom 09.03.2007, OG V 06 23, publ. in Rechenschaftsbericht\nüber die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2006 und 2007, Nr. 17 S. 76 und vom\n06.05.2004, OG V 04 41, S. 2; BGE 2P.416/1997 vom 18.05.1998, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999,\nNr. 17 S. 53 E. 2d). Praxisgemäss verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer zur\nBezahlung eines Kostenvorschusses. Darauf ist nicht zurückzukommen. Vorliegend\nbeantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche\nihn davon entbinden würde, einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 36 Abs. 1 VRPV). Wenn\nauf die Aufforderung zur Kostenvorschussleistung ein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gestellt wird, ist zunächst über dieses zu befinden und allenfalls eine neue Frist\nfür die Vorschussleistung festzusetzen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton\nSt. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 813). Die Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege setzt Bedürftigkeit voraus. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage\nist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur\nDeckung des Grundbedarfes für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 232 E.\n2.5.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 252).\nSoweit das Vermögen einen angemessenen \"Notgroschen\" übersteigt, ist dem Gesuchsteller\nunbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses\nzu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der\nVermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die\nZumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung\nanzugreifen. Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit\nauf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12\nf. E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und\nZumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 4D_41/2009 vom 14.05.2009 E. 3). Demzufolge\nsetzt die Beurteilung des Gesuches um vollständige unentgeltliche Rechtspflege voraus,\ndass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt und belegt sind.\nNur so ist es dem Gericht möglich, eine Unterdeckung bzw. einen Überschuss zu\nbestimmen. Letzterer würde es dem Beschwerdeführer allenfalls nämlich erlauben, entweder\ndie Prozesskosten unmittelbar mittels monatlichen Überschuss zu decken oder zumindest\ndie Prozessfinanzierung über eine weitere hypothekarische Belastung der eigenen\nLiegenschaft zu tragen. Die Frage nach der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist\nzugleich auch zentraler Streitpunkt der Beschwerde. So bestreitet der Beschwerdeführer die\nNotwendigkeit der Veräusserung der fraglichen Liegenschaften zur Deckung des\nGeldbedarfes. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Ansuchen um\nunentgeltliche Rechtspflege mit der Sache zu behandeln.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Vorab rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29\nAbs. 2 BV). Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bereits im Verfahren vor dem\nGemeinderat Attinghausen nicht gehörig gehört worden. Ausserdem wirft der\nBeschwerdeführer dem Regierungsrat eine grobe Gehörsverletzung vor, weil ihm die von\nStefan Jauch am 27. Februar 2012 eingereichten Unterlagen nie zur Stellungnahme\nzugestellt worden seien.\n\na) Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPV beachten die Behörden in jedem Verfahren, das zu\neiner Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Der kantonalrechtliche\nAnspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (Bericht und Antrag des\nRegierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 16 ff.). Somit kann\nweitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus\nArt. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der\nParteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der\nEntscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,\nandererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines\nEntscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das\nRecht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche\nBeweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder\nmitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,\nden Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, 127 I 56 E. 2b, 122 II 469 E. 4a,\n122 V 158 E. 1a, 122 I 55 E. 4a, je mit Hinweisen).\n\n"}