{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-01-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-22-Erwa_2013-01-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6655", "Checksum": "ea47cc92177af4d0511b32e2d779100f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.01.2013 2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:06", "Checksum": "0bb375da001f69229ba93e8b5874f5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.01.2013 2013_OG V 12 22 Erwachsenenschutz\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR. \n\nErwachsenenschutz. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR. Beistandschaft.\nVerkauf von Grundeigentum. Geltung des neuen Erwachsenenschutzrechtes.\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid des\nRegierungsrats als ehemalige Aufsichtsbehörde im Sinne von aArt. 420 Abs. 2\nZGB und aArt. 45 Abs. 2 EG/ZGB. Die Zuständigkeit des Obergerichtes ist\nweiterhin gegeben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernimmt\ndie Rolle der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Aus diesem ergibt sich in den Verfahren vor\nVerwaltungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von\nVorinstanz und Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven\nprozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu\nbeeinflussen (sogenanntes Replikrecht im engeren Sinne). Ebenso besteht ein\nÄusserungsrecht zum Beweisergebnis. Die Vorinstanz hat dem\nBeschwerdeführer wesentliche Aktenstücke vorenthalten, mithin die\nGehörsverletzung begründet ist. Die Heilung der Gehörsverletzung ist\nvorliegend ausgeschlossen. Gründe dafür sind die ungenügende Aktenlage\nund aufgrund der Rechtsänderung die Notwendigkeit einer neuen rechtlichen\nBeurteilung. Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung der Sache zur\nNeubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.\n\nObergericht, 25. Januar 2013, OG V 12 22\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Vorab sind sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen.\nGegebenenfalls ist über die Begründetheit der Rechtsbegehren ein Entscheid zu treffen.\nSind indessen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Sache nicht einzutreten\nbeziehungsweise das Verfahren abzuschreiben.\n\na) Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten.\nGemäss Art. 14a SchlT ZGB werden hängige Verfahren von der neu zuständigen Behörde\nweitergeführt (Abs. 1). Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung (Abs. 2). Die Behörde\nentscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss (Abs. 3).\nÜber gerichtliche Rechtsmittel, mit welchen ein unter bisherigem Recht ergangener\nEntscheid angefochten wird, hat also die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Inkrafttreten\ndes neuen Rechts nach neuem Verfahrensrecht zu entscheiden (Ruth E. Reusser, in Basler\nKommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 12 zu Art. 14a SchlT ZGB; Daniel Steck, in\nRosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 10 zu Art. 14a\nSchlT ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim\nzuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit liegt beim\nObergericht (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts\n[EG/KESR; RB 9.2113]). Soweit das Bundesrecht (insbesondere Art. 450 bis Art. 450e ZGB)\nnichts anders bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen\nüber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss VRPV (Art. 15 EG/KESR). Vorliegend ist\nein Beschwerdeentscheid des Regierungsrates als ehemalige Aufsichtsbehörde im Sinne\nvon aArt. 420 Abs. 2 ZGB und aArt. 45 Abs. 2 EG/ZGB beim Obergericht mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Die Zuständigkeit des Obergerichtes ist also\nweiterhin gegeben. Im Übrigen nimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri die\nRolle der Vorinstanz ein.\n\n"}