auf die entsprechende Instanz übergeht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 934 f.) Damit fällt der Erlass einer definitiven Veranlagungsverfügung vorerst nicht in Betracht. Dementsprechend kann eine allfällige Langwierigkeit des Verfahrens, welche durch die ergriffenen Rechtsmittel entstanden sein könnte, den Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden.