5. Was die Rüge der Rechtsverweigerung und -verzögerung weiter anbelangt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Die Erhebung einer Beschwerde bewirkt, dass die Streitsache beim Regierungsrat (Art. 44 Abs. 1 VRPV) beziehungsweise beim Obergericht (Art. 56 VRPV) rechtshängig ist. Mit der Rechtshängigkeit geht der Devolutiveffekt einher. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die betreffende Streitsache grundsätzlich (hierzu Art. 27 Abs. 2 VRPV) auf die entsprechende Instanz übergeht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz.