Insgesamt spricht die Interessenlage gegen eine Behandlung des Feststellungsbegehrens in der Sache. Angesichts des Anliegens des Beschwerdeführers, eine materielle Prüfung der fraglichen Beherbergungsgebühr zu erwirken, und der negativen Vorbringen des Gemeinderates Andermatt zum Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zum Erlass einer formellen Verfügung zu verzichten.