, Zürich 2012, § 26 N. 59 ff.). Aus Sicht des Beschwerdeführers sei ein solches Vorgehen vorliegend angezeigt, ansonsten ihm eine Strafverfügung gemäss § 30 Abs. 1 Tourismusreglement drohe. Die Veranlagung der Beherbergungsgebühr setzt eine nur minimale Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer voraus. Daher ist die subjektive Steuerpflicht nicht gesondert zu prüfen, sondern im Rahmen der Steuerveranlagung. Unter diesen Umständen kann im Drohen einer Strafverfügung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten kein schutzwürdiges Interesse gesehen werden. Insgesamt spricht die Interessenlage gegen eine Behandlung des Feststellungsbegehrens in der Sache.