VRPV geregelt. Eine Feststellungsverfügung kann dann verlangt werden, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 174 E. 7; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 139 FN 256).