b) In Bezug auf die vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung unterliess es der Beschwerdeführer, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sodann liess die Vorinstanz die formale Streitfrage der Rechtsverweigerung ausser Betracht. Dennoch erscheint im Ergebnis das vorinstanzliche Vorgehen gerechtfertigt zu sein. Der Gegenstand einer Feststellungsverfügung wird in Art. 3 Abs. 1 lit. b VRPV geregelt.