Hat die Behörde das Eintreten wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich abgelehnt, liegt in der Regel eine Verfügung vor. Unterlässt es aber die Behörde demgegenüber, das Gesuch zu beantworten, kann grundsätzlich wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung Beschwerde erhoben werden (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 723). Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache grundsätzlich mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen.