Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass der Verfügung gegeben ist (Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N. 13). Hat die Behörde das Eintreten wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich abgelehnt, liegt in der Regel eine Verfügung vor.