a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV gelten als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 107 Ib 164 E. 3b). Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass der Verfügung gegeben ist (Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N. 13).