Aus diesem Grund stellte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die verweigernde Haltung des Gemeinderates Andermatt als Verfügung zu betrachten sei, mithin ein Anfechtungsobjekt vorliege. Die Vorinstanz behandelte dieses Vorbringen dahingehend, dass sie den Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung prüfte, diesen verneinte und in diesem Zusammenhang die Beschwerde abwies.