4. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 12. November 2010 und 31. August 2011 den Gemeinderat Andermatt eine Feststellungsverfügung zu erlassen, welche sich darüber zu äussern hätte, ob das Tourismusreglement auf ihn anwendbar sei. Der Gemeinderat Andermatt unterliess es in der Folge zu verfügen. Aus diesem Grund stellte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die verweigernde Haltung des Gemeinderates Andermatt als Verfügung zu betrachten sei, mithin ein Anfechtungsobjekt vorliege.