3. Fehlt es bereits an einem beschwerdetauglichen Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung, kommt auch eine akzessorische Normenkontrolle des zugrundeliegenden Erlasses namentlich des Tourismusreglements nicht in Frage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sieht das kantonale Recht auch keine Anfechtungsmöglichkeit eines Erlasses im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle vor. Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht möglich (Art. 87 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 lit. b BGG; vgl. BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011). Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.