Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 38 zu Art. 49 VRPG). Mit der Rechnung vom 5. September 2011 lässt der Gemeinderat Andermatt keinen Willen erkennen, ein Rechtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer definitiv zu regeln. Er hat diese Unverbindlichkeit sogar explizit zum Ausdruck gebracht, indem er das fragliche Schreiben als ʺprovisorische Rechnung Beherbergungsgebühr 2011ʺ bezeichnete und die Zustellung der definitiven Veranlagungsverfügung inklusive der definitiven Rechnung sowie Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorbehalten hat. Entsprechend hat die Nichtbezahlung der Rechnung keine Verpflichtungen zulasten des Beschwerdeführers zur Folge. Erst mit der