Weiter würden die Veranlagungsdaten nicht erstinstanzlich abschliessend festgelegt. Insgesamt würden der provisorischen Rechnung wesentliche Kriterien eines tauglichen Anfechtungsobjektes respektive einer anfechtbaren Verfügung fehlen. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die fragliche Rechnungsstellung ihn verpflichte. Einerseits hätte er den in Rechnung gestellten Betrag sehr wohl zu bezahlen, sofern er sich nicht gegen die Ermessensveranlagung zur Wehr setzen würde. Alsdann würde die Anwendbarkeit des Tourismusreglements bejaht werden, womit ihm Pflichten auferlegt würden.