a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, die Formulierung der provisorischen Rechnung mache klar, dass es sich dabei nicht um diejenige Verfügung handle, die den Beschwerdeführer verpflichte, den geschuldeten Betrag zu bezahlen beziehungsweise berechtige, dagegen Beschwerde zu erheben. Der Gemeinderat Andermatt habe vielmehr versucht, verlässliche Daten für die definitive Veranlagungsverfügung zu erhalten. Die provisorische Rechnung stelle daher keine hoheitliche Anordnung dar und verpflichte den Beschwerdeführer nicht, den erwähnten Betrag zu bezahlen. Weiter würden die Veranlagungsdaten nicht erstinstanzlich abschliessend festgelegt.