Der Beschwerdeführer verlangte betreffend seine subjektive Steuerpflicht aufgrund des Tourismusreglements eine Feststellungsverfügung. Bis zum vorinstanzlichen Verfahren wurde darauf nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung. Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache zur Beurteilung zurückzuweisen, worauf die Vorinstanz verzichtete. Vielmehr verneinte sie ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Feststellung. Dieses Vorgehen rechtfertigte sich ausnahmsweise. Eine konkrete Normenkontrolle entfällt.