Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 1 und 2 VRPV. Verfügungsbegriff. Konkrete und abstrakte Normenkontrolle. Dem Beschwerdeführer wurde die Beherbergungsgebühr gestützt auf das kommunale Tourismusreglement provisorisch in Rechnung gestellt. Eine definitive Veranlagung wurde vorbehalten. Eine provisorische Rechnung ist nicht darauf ausgerichtet, ein Rechtsverhältnis abschliessend zu regeln. Ihr geht der Verfügungscharakter ab, mithin darin kein taugliches Anfechtungsobjekt gesehen werden kann. Der Beschwerdeführer verlangte betreffend seine subjektive Steuerpflicht aufgrund des Tourismusreglements eine Feststellungsverfügung.