{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-02-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-15_2013-02-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6974", "Checksum": "73058badc598cddc59364ac03e86d3a9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2013 2013_OG V 12 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 1 und 2 VRPV. Verfügungsbegriff. Konkrete und abstrakte Normenkontrolle. 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Weitere\nAusführungen erübrigen sich somit.\n\n4. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 12. November 2010 und 31.\nAugust 2011 den Gemeinderat Andermatt eine Feststellungsverfügung zu erlassen, welche\nsich darüber zu äussern hätte, ob das Tourismusreglement auf ihn anwendbar sei. Der\nGemeinderat Andermatt unterliess es in der Folge zu verfügen. Aus diesem Grund stellte\nsich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die verweigernde\nHaltung des Gemeinderates Andermatt als Verfügung zu betrachten sei, mithin ein\nAnfechtungsobjekt vorliege. Die Vorinstanz behandelte dieses Vorbringen dahingehend,\ndass sie den Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung prüfte, diesen verneinte und\nin diesem Zusammenhang die Beschwerde abwies.\n\na) Gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV gelten als Verfügung auch das unrechtmässige\nVerweigern oder Verzögern einer Verfügung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine\nGerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt,\nnicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 107 Ib 164 E. 3b). Eine Rechtsverweigerung\nsetzt voraus, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch\neingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass der Verfügung gegeben ist (Uhlmann/Wälle-Bär,\nin Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N. 13).\nHat die Behörde das Eintreten wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich\nabgelehnt, liegt in der Regel eine Verfügung vor. Unterlässt es aber die Behörde\ndemgegenüber, das Gesuch zu beantworten, kann grundsätzlich wegen\nRechtsverweigerung oder -verzögerung Beschwerde erhoben werden (Kölz/Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz.\n723). Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache grundsätzlich\nmit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit diesem\nVorgehen wird für den Beschwerdeführenden der Instanzenzug gewahrt, indem gegen den\nEntscheid der Vorinstanz wiederum Beschwerde geführt werden kann. In Einzelfällen kann\nes zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen (BVGE 2009/1 E. 4.2;\nUhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N. 37).\n\nb) In Bezug auf die vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung unterliess es der\nBeschwerdeführer, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sodann liess die Vorinstanz die\nformale Streitfrage der Rechtsverweigerung ausser Betracht. Dennoch erscheint im Ergebnis\ndas vorinstanzliche Vorgehen gerechtfertigt zu sein. Der Gegenstand einer\nFeststellungsverfügung wird in Art. 3 Abs. 1 lit. b VRPV geregelt. Eine\nFeststellungsverfügung kann dann verlangt werden, wenn ein schutzwürdiges, mithin\nrechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des\nBestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine\nerheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses\nschutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann\n(BGE 132 V 174 E. 7; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern\n2011, S. 139 FN 256). Fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, so ist eine\nNichteintretensverfügung zu erlassen (Isabelle Häner, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],\na.a.O., Art. 25 N. 27). Der Beschwerdeführer verlangt betreffend seine subjektive\nSteuerpflicht aufgrund des Tourismusreglements eine Feststellungsverfügung. Es ist\nzulässig, vorweg die subjektive Steuerpflicht in einer Verfügung festzustellen (BGE 126 II\n519 E. 3d; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 26 N. 59 ff.). Aus Sicht des\nBeschwerdeführers sei ein solches Vorgehen vorliegend angezeigt, ansonsten ihm eine\nStrafverfügung gemäss § 30 Abs. 1 Tourismusreglement drohe. Die Veranlagung der\nBeherbergungsgebühr setzt eine nur minimale Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer\nvoraus. Daher ist die subjektive Steuerpflicht nicht gesondert zu prüfen, sondern im Rahmen\nder Steuerveranlagung. Unter diesen Umständen kann im Drohen einer Strafverfügung\nwegen Verletzung der Mitwirkungspflichten kein schutzwürdiges Interesse gesehen werden.\nInsgesamt spricht die Interessenlage gegen eine Behandlung des Feststellungsbegehrens in\nder Sache. Angesichts des Anliegens des Beschwerdeführers, eine materielle Prüfung der\nfraglichen Beherbergungsgebühr zu erwirken, und der negativen Vorbringen des\nGemeinderates Andermatt zum Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, ist aus\nprozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zum Erlass einer formellen Verfügung\nzu verzichten.\n\n"}