{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-02-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-15_2013-02-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6974", "Checksum": "73058badc598cddc59364ac03e86d3a9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2013 2013_OG V 12 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 1 und 2 VRPV. Verfügungsbegriff. Konkrete und abstrakte Normenkontrolle. 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Der\nBeschwerdeführer verlangte betreffend seine subjektive Steuerpflicht aufgrund\ndes Tourismusreglements eine Feststellungsverfügung. Bis zum\nvorinstanzlichen Verfahren wurde darauf nicht eingegangen. Der\nBeschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung. Bei Gutheissung einer\nRechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache zur Beurteilung\nzurückzuweisen, worauf die Vorinstanz verzichtete. Vielmehr verneinte sie ein\nschutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Feststellung. Dieses Vorgehen\nrechtfertigte sich ausnahmsweise. Eine konkrete Normenkontrolle entfällt.\nÜberdies fällt eine abstrakte Normenkontrolle ausser Betracht, da das\nkantonale Recht eine solche nicht vorsieht. Es ist unmittelbar Beschwerde in\nöffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu erheben.\nAbweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 22. Februar 2013, OG V 12 15\n\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 2C_258/2013 vom\n13.09.2013).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Vorliegend besteht Uneinigkeit darüber, ob das Schreiben ʺProvisorische Rechnung\nBeherbergungsgebühr 2011ʺ des Gemeinderates Andermatt vom 5. September 2011 ein\ntaugliches Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren darstellt. Zu beurteilen ist\nalso ein Prozessentscheid. Als taugliches Anfechtungsobjekt der Verwaltungsbeschwerde\nkommt jede Verfügung einer unteren Behörde in Frage, sofern die Weiterzugsmöglichkeit\nnicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist (Art.\n43 Abs. 1 VRPV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRPV gelten als Verfügung instanzabschliessende,\nhoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des\nBundes, der Kantone, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlichrechtlichen\nKörperschaften oder der öffentlichrechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten\nbestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse\nbestimmter Personen feststellen (lit. b), Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung\noder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf\neintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit\nerledigt erklären (lit. c).\n\na) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, die Formulierung\nder provisorischen Rechnung mache klar, dass es sich dabei nicht um diejenige Verfügung\nhandle, die den Beschwerdeführer verpflichte, den geschuldeten Betrag zu bezahlen\nbeziehungsweise berechtige, dagegen Beschwerde zu erheben. Der Gemeinderat\nAndermatt habe vielmehr versucht, verlässliche Daten für die definitive\nVeranlagungsverfügung zu erhalten. Die provisorische Rechnung stelle daher keine\nhoheitliche Anordnung dar und verpflichte den Beschwerdeführer nicht, den erwähnten\nBetrag zu bezahlen. Weiter würden die Veranlagungsdaten nicht erstinstanzlich\nabschliessend festgelegt. Insgesamt würden der provisorischen Rechnung wesentliche\nKriterien eines tauglichen Anfechtungsobjektes respektive einer anfechtbaren Verfügung\nfehlen. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die fragliche\nRechnungsstellung ihn verpflichte. Einerseits hätte er den in Rechnung gestellten Betrag\nsehr wohl zu bezahlen, sofern er sich nicht gegen die Ermessensveranlagung zur Wehr\nsetzen würde. Alsdann würde die Anwendbarkeit des Tourismusreglements bejaht werden,\nwomit ihm Pflichten auferlegt würden.\n\nb) Die Verfügung ist auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Mit der Verfügung werden\nin einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert\noder aufgehoben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich\n2010, Rz. 862). Rechnungsstellungen sind indessen in der Regel nicht direkt auf\nRechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (BVGE A-4523/2009\nvom 07.01.2010 E. 1.1; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz\ndes Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 19 N. 15; Merkli/Aeschlimann/Herzog,\nKommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 38 zu Art. 49 VRPG). Mit der Rechnung\nvom 5. September 2011 lässt der Gemeinderat Andermatt keinen Willen erkennen, ein\nRechtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer definitiv zu regeln. Er hat diese\nUnverbindlichkeit sogar explizit zum Ausdruck gebracht, indem er das fragliche Schreiben\nals ʺprovisorische Rechnung Beherbergungsgebühr 2011ʺ bezeichnete und die Zustellung\nder definitiven Veranlagungsverfügung inklusive der definitiven Rechnung sowie\nRechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorbehalten hat. Entsprechend hat die Nichtbezahlung\nder Rechnung keine Verpflichtungen zulasten des Beschwerdeführers zur Folge. Erst mit der\ndefinitiven Veranlagungsverfügung werden dem Beschwerdeführer also verbindliche\nPflichten auferlegt. Demzufolge geht der provisorischen Rechnung des Gemeinderates\nAndermatt vom 5. September 2011 der Verfügungscharakter ab, mithin darin kein taugliches\nAnfechtungsobjekt gesehen werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich\nsomit nicht zu beanstanden.\n\n"}