Gesagtes zeigt auf, dass die strittige Steuerveranlagung so vorzunehmen ist, dass das steuerbare Einkommen 2009 um die Eigenmieten zwischen 16. April und 30. Juni 2009 zu ergänzen ist. Dazu bedarf es für den fraglichen Zeitraum gültiger Schätzungsverfügungen. Solche hat die Vorinstanz beim Amt für Steuern Uri einzuholen (Art. 64 Abs. 3 StG). Im Ergebnis ist in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu zu verfüge.