7. Die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten hängt mit der Besteuerung des Eigenmietwertes zusammen (Bernhard Zwahlen, a.a.O., N. 15 zu Art. 21; vgl. aber StR 2004 S. 294). Nach Art. 37 lit. a aStG sind private Schuldzinsen im Umfang des steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abzugsfähig. Innerhalb dieser Begrenzung spielt es aber keine Rolle, wofür die privaten Schulden eingegangen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 21 zu Art. 33). Es ist eine Eigenart des Schweizerischen Steuerrechtes, dass Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind, unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben oder nicht (Markus Reich, a.a.O., § 13 N. 251).