Eine solche Betrachtungsweise trägt jedoch dem Grundgedanken der Eigenmietwertbesteuerung zu wenig Rechnung und hat dementsprechend lediglich Hilfsfunktion inne, die Besteuerung des Eigenmietwertes plausibel zu machen. Die herrschende Lehre in der Schweiz sowie auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehen vielmehr davon aus, dass der Mietwert des eigenen Hauses unzweifelhaft eine Einkunft aus unbeweglichem Vermögen bildet (ASA 69 S. 602 f; Peter Locher, a.a.O., N 20 zu Art. 21). Der Eigentümer gelangt in den Genuss einer geldwerten wirtschaftlichen Leistung, welche er, gehörte die Liegenschaft nicht ihm selbst, zu Marktbedingungen erwerben müsste (ASA 63 S. 157 E. 2a).