a) In Berücksichtigung der vorgenannten Begründung könnte gefolgert werden, dass eine Besteuerung des Eigenmietwertes nur für jene selbstbewohnte Wohnung gerechtfertigt sei, die dem Eigentümer als Hauptdomizil am Wohnsitz dient, das heisst für jene Wohnung, in der er sich gewöhnlich aufhält (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 41 N 31). Eine solche Betrachtungsweise trägt jedoch dem Grundgedanken der Eigenmietwertbesteuerung zu wenig Rechnung und hat dementsprechend lediglich Hilfsfunktion inne, die Besteuerung des Eigenmietwertes plausibel zu machen.