Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit zur drohenden Verschlechterung aufgrund einer ausgedehnten Eigenmietwertbesteuerung Stellung zu nehmen. Dementsprechend ist das Obergericht dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gerecht geworden. Eine ʺreformatio in peiusʺ erscheint daher grundsätzlich zulässig zu sein.