Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Obergericht in Steuersachen nach Art. 205 ff. StG gilt die Offizialmaxime. Die Anträge der Parteien sind für den obergerichtlichen Entscheid also nicht bindend. Das Obergericht kann deshalb nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 207 Abs. 1 StG; Markus Reich, a.a.O., § 27 N. 43; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 und 18 ff. zu Art. 143). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit zur drohenden Verschlechterung aufgrund einer ausgedehnten Eigenmietwertbesteuerung Stellung zu nehmen.