a) Die Vorinstanz führt aus, dass Hypothekarzinsen gemäss der urnerischen Veranlagungspraxis bis zum tatsächlichen Bezug der Liegenschaft als nicht abziehbare Baukreditzinsen gelten. Die Bauvollendung würde nämlich erst mit dem tatsächlichen Bezug des Objekts stattfinden, mithin die entsprechenden Schuldzinsen erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähig wären. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Praxis. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die nach dem Kauf einer fertiggestellten Liegenschaft anfallenden Schuldzinsen abzugsberechtigte Hypothekarzinsen gemäss Art. 37 lit. a aStG darstellen.