{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-13_2013-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8266", "Checksum": "571e7271e27cc3b7935dc8092a5dc34b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 2013_OG V 12 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantontale direkte Steuern. Art. 207 Abs. 1 StG. Art. 25 Abs. 1 lit. b, Art. 37 lit. a und Art. 44 lit. d aStG. 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Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend\nGelegenheit zur drohenden Verschlechterung aufgrund einer ausgedehnten\nEigenmietwertbesteuerung Stellung zu nehmen. Dementsprechend ist das Obergericht dem\nGehörsanspruch der Beschwerdeführerin gerecht geworden. Eine ʺreformatio in peiusʺ\nerscheint daher grundsätzlich zulässig zu sein.\n\n5. a) Gemäss Art. 1 lit. a aStG erheben der Kanton und die steuerberechtigten\nGemeinden eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen. Der Einkommenssteuer\nunterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 20 Abs. 1 aStG). Gemäss\nArt. 25 Abs. 1 aStG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere\nalle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a)\nsowie der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen\nPerson aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den\nEigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b). Vermietet der Eigentümer eine Liegenschaft,\nstellt der Mietzins bei ihm grundsätzlich Einkommen nach Art. 25 Abs. 1 lit. a aStG dar.\nBewohnt er die Liegenschaft selber, hat er den Eigenmietwert nach Art. 25 Abs. 1 lit. b aStG\nzu versteuern (ASA 76 S. 206 f. E. 2.1).\n\nb) Ein steuerbarer Eigengebrauch liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der\nSteuerpflichtige eine Liegenschaft oder eine Wohnung dauernd selber bewohnt, sondern ist\nvielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich\nbewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben (siehe Leuch/Kästli,\nPraxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri-Bern 2006, N. 13 zu Art. 25). Auch in\ndiesem Fall hat der Steuerpflichtige die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen\nkann. Den wirtschaftlichen Vorteil, den er sich so sichert, muss er versteuern. Diesen Vorteil\nhat er kraft seines Willens, die Wohnung sich selbst zur Benützung freizuhalten (ASA 48 S.\n480 E. 3a). Häufig hält sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft (in der Regel ein\nFerienhaus oder eine Ferienwohnung) zur Verfügung. Der Mietwert einer solchen Ferienoder Zweitwohnung ist vollumfänglich steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N.\n77 zu Art. 21; Bernhard Zwahlen, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.\nAufl., Basel 2008, N. 23 zu Art. 21 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel\n2001, N. 20 zu Art. 21). Anders verhält es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung,\nwenn das Objekt leer steht, weil es nicht vermietet werden kann oder verkauft werden soll,\naber trotz ernsthafter Bemühungen kein Mieter respektive Käufer gefunden werden kann\n(BGE 2C_254/2011 vom 07.10.2011 E. 2.2).\n\n6. Die Eigenmietwertbesteuerung ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie soll die relative Gleichbehandlung der\nMieter und jener der Eigentümer, die in eigener Liegenschaft wohnen, verwirklichen\n(Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 41 N. 30). Die\nBesteuerung des Eigenmietwertes soll also unter anderem den wirtschaftlichen Vorteil, den\nder Eigentümer als Selbstnutzer von Grundstücken gegenüber dem Mieter geniesst,\nausgleichen. Für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferienhaus\ngilt als Eigenmietwert der Mietwert der steueramtlichen Schätzung der Grundstücke (Art. 25\nAbs. 2 lit. a aStG). Dieser Eigenmietwert richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen\n(Art. 25 Abs. 3 aStG). Der Eigenmietwert sollte daher dem Betrag entsprechen, den der\nEigentümer auslegen müsste, um eine gleiche Wohnung unter denselben Bedingungen\nbewohnen zu können (ASA 77 S. 166 E. 3.1). Die Eigenmietwertbesteuerung lässt sich also\ninsbesondere mit Rechtsgleichheitsüberlegungen rechtfertigen (Markus Reich, a.a.O., § 13\nN. 52).\n\na) In Berücksichtigung der vorgenannten Begründung könnte gefolgert werden,\ndass eine Besteuerung des Eigenmietwertes nur für jene selbstbewohnte Wohnung\ngerechtfertigt sei, die dem Eigentümer als Hauptdomizil am Wohnsitz dient, das heisst für\njene Wohnung, in der er sich gewöhnlich aufhält (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 41 N 31). Eine\nsolche Betrachtungsweise trägt jedoch dem Grundgedanken der Eigenmietwertbesteuerung\nzu wenig Rechnung und hat dementsprechend lediglich Hilfsfunktion inne, die Besteuerung\ndes Eigenmietwertes plausibel zu machen. Die herrschende Lehre in der Schweiz sowie\nauch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehen vielmehr davon aus,\ndass der Mietwert des eigenen Hauses unzweifelhaft eine Einkunft aus unbeweglichem\nVermögen bildet (ASA 69 S. 602 f; Peter Locher, a.a.O., N 20 zu Art. 21). Der Eigentümer\ngelangt in den Genuss einer geldwerten wirtschaftlichen Leistung, welche er, gehörte die\nLiegenschaft nicht ihm selbst, zu Marktbedingungen erwerben müsste (ASA 63 S. 157 E.\n2a).\n\n"}