Wie bereits erwähnt, war die neue Wohnung der Beschwerdeführerin ab Kaufdatum (15.04.2009) bezugsbereit und stand dieser zur Verfügung. Einen konkreten Grund für den verspäteten Einzug in die neue Wohnung beziehungsweise das Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins, wie zum Beispiel das Fehlen möglicher Nachmieter, gibt die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Vielmehr lässt sich aus den gemachten Aussagen schliessen, dass sie sich die Verfügbarkeit bewusst vorenthielt. Die Beschwerdeführerin hatte die Wohnung demnach inne und es stand ihr frei, diese jederzeit zu nutzen.