b) Die Beschwerdeführerin gibt an, ihre bisherige Mietwohnung in Zürich sei erst per 30. Juni 2009 kündbar gewesen. Die Tatsache, dass sie diese bis zum tatsächlichen Mietende selbst genutzt hätte, könne ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Die Besteuerung des Eigenmietwertes ab Kaufdatum würde zudem gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen. Letzteres vermag angesichts der Begründung der Eigenmietwertbesteuerung (E. 5a) nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt, war die neue Wohnung der Beschwerdeführerin ab Kaufdatum (15.04.2009) bezugsbereit und stand dieser zur Verfügung.